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   BVerwG, 01.07.1968 - III D 18.68   

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BVerwG, 01.07.1968 - III D 18.68 (https://dejure.org/1968,1361)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.1968 - III D 18.68 (https://dejure.org/1968,1361)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 1968 - III D 18.68 (https://dejure.org/1968,1361)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 33, 164
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 17.02.1986 - NotSt (Brfg) 5/85

    Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren - Unzulässigkeit der Berufung

    Er muß im einzelnen ausführen, weshalb die Zumessungserwägungen des angefochten Urteils unrichtig sein sollen (BVerwGE 43, 300, 301 f; BVerwG NJW 1970, 74), und die Umstände angeben, die nach seiner Ansicht eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen (BVerwGE 33, 164, 165).

    Es handelt sich bei dem Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren nicht um eine Revision, sondern um eine Berufung, für deren Formerfordernisse besondere, von der Strafprozeßordnung abweichende Vorschriften bestehen (BVerwGE 33, 164, 165).

  • BVerwG, 17.10.1979 - 1 D 111.78

    Rechtsmittel

    Auf dem Boden dieser Betrachtungsweise hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 1. Juli 1968 - BVerwG 3 D 18.68 - (BVerwGE 33, 164) den bloßen Vortrag, es werde eine mildere Disziplinarmaßnahme als die der Dienstentfernung erstrebt, nicht für ausreichend erachtet, weil hieraus nicht zu erkennen sei, warum die verhängte Disziplinarmaßnahme nach Ansicht des Berufungsführers unangemessen hoch sei.
  • BVerwG, 24.10.1989 - 1 DB 31.89

    Nachholen einer versäumten Handlung nach Wegfall des Hindernisses bei

    Auf eine schlüssige Verbindung zwischen dem erstrebten Ziel der Berufung und den Umständen, die nach dem Dafürhalten des Rechtsmittelführers hierfür maßgebend, in der angefochtenen Entscheidung aber nicht, nicht genügend oder nicht richtig berücksichtigt worden sind, kann im Hinblick auf den Begründungszwang nicht verzichtet werden; die Begründung muß aus sich selbst heraus verständlich sein und erkennen lassen, welche Erwägungen des angefochtenen Urteils aus der Sicht des Berufungsführers unrichtig sein sollen und aus welchen Gründen sich das ergeben soll (vgl. BVerwGE 33, 164 [BVerwG 01.07.1968 - III D 18/68]; 43, 300 <301 [BVerwG 09.12.1971 - II WD 38/71]/302>; 83, 314; BVerwG in Dok.Ber. B 1983, 111, und 1984, 138, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.10.1976 - 1 D 78.76

    Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Postbeamten aus dem Dienst wegen Verletzung

    Damit ist aber - anders als in dem durch Beschluß vom 1. Juli 1968 (BVerwGE 33, 164 [BVerwG 01.07.1968 - III D 18/68]) entschiedenen Fall - über das bloße Begehren nach einer milderen Disziplinarmaßnahme hinaus noch deutlich genug zum Ausdruck gebracht, warum aus der Sicht des Beschuldigten die Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme in seinem Falle nicht gerechtfertigt sei.
  • BVerwG, 26.09.1969 - I WD 5.69

    Frist für die Begründung einer Berufung - Anforderungen hinsichtlich einer

    Auch hier muß die Berufungsbegründung erkennen lassen, weshalb die in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe nach Ansicht des Berufungsführers unangemessen hoch ist (BVerwG Beschluß vom 1. Juli 1968 - III D 18/68 -, ergangen zu § 82 BDO).
  • BGH, 17.05.1976 - NotSt (B) 1/76

    Entfernung eines Notars aus dem Amt für die Dauer von zwei Jahren - Begründung

    Das bedeutet nach herrschender Rechtsauffassung, daß der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift im einzelnen darlegen muß, gegen welche Feststellungen und/oder Ausführungen des angefochtenen Urteils sein Angriff sich richtet und aus welchen Gründen sie seiner Meinung nach unrichtig sein sollen (vgl. u.a. BVerwGE 33, 164, 165; BVerwG NJW 1970, 74; BVerwGE 43, 300, 301; BGH MDR 1959, 387 Nr. 59 (zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); Claussen/Janzen Bundesdisziplinarordnung 2. Aufl. § 82 Rn. 4; Schütz Disziplinarrecht des Bundes und der Länder 3. Aufl. Bd. II §§ 79/81 Rn. 13).
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